Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der PHH Personaldienstleistung GmbH, nachfolgend PHH genannt, und dem Auftraggeber, nachfolgend Kunde genannt, unter Ausschluss entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen.

1.2 PHH ist im Besitz der unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, erteilt durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nord, Kiel, am 24. März 1998.

1.3 Für PHH-Mitarbeiter finden die zwischen der PHH Personaldienstleistung GmbH und der Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Hamburg geschlossenen Tarifverträge Anwendung.


2. Dauer der Arbeitnehmerüberlassung
Die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung kann befristet oder unbefristet erfolgen.


3. Abrechnungsmodus
3.1 Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich wöchentlich aufgrund der bestätigten Tätigkeitsnachweise (Stundenzettel). Für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist ausschließlich das betriebliche Arbeitszeitmodell des Kunden maßgebend, in dem der PHH-Mitarbeiter beschäftigt ist.

3.2 Grundlage für die Berechnung ist der vereinbarte Stundensatz. Der Preis ist grundsätzlich zuzüglich der Zuschläge und der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen. Wenn im Vertrag vereinbart, werden arbeitstäglich die vereinbarte Auslöse sowie das Fahrgeld hinzugerechnet.

3.3 Auf die Stundensätze sind folgende Zuschläge zu berechnen:
a) Zuschläge für Überstunden werden grundsätzlich für Stunden berechnet, die über 40 Stunden in der Woche hinausgehen. Bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche erfolgt eine tägliche Überstundenberechnung auf Basis der täglichen Arbeitszeit; ab der 41. Stunde 25%.
b) Samstagszuschlag 25%
c) Wechselschichten 15%
d) Nachtarbeit (23:00 bis 6:00 Uhr) 25%
e) Sonntagsstunden 50%
f) Feiertagsarbeiten 100%
Fallen mehrere Zuschläge zusammen, so kommt nur der jeweils Höhere zur Anwendung.

3.4 Der Kunde ist verpflichtet, die geleisteten Arbeitsstunden der PHH-Mitarbeiter zu prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel auf dem Formular »Stundenzettel« zu bestätigen. Können die Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter des Kunden stattdessen zur Bestätigung berechtigt.

3.5 Einwände bezüglich von Mitarbeitern bescheinigter Stunden sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber der PHH unter Angabe von nachprüfbaren Gründen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der Kunde ausdrücklich auf jegliche Einwände bezüglich der Richtigkeit der abgerechneten Stunden.

3.6 Bei Nichterreichen der täglichen (7,0 Stunden) oder wöchentlichen Stundenzahl (35 Stunden), ist die PHH berechtigt, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Stunden in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde die Fehlzeiten zu vertreten hat.

3.7 Die Abrechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 bis 288 Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend BGB genannt) Anwendung.


4. Anpassungsklausel
Die PHH ist berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen zu erhöhen. Dies gilt insbesondere, wenn sich die von der PHH an den PHH-Mitarbeiter zu zahlende Vergütung nach Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen erhöht. Beabsichtigte Preiserhöhungen wird die PHH dem Kunden anzeigen. Die Erhöhung wird zwei Wochen nach Zugang der Anzeige beim Kunden wirksam. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag binnen einer Woche nach Zugang der Anzeige zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen.


5. Rechte und Pflichten des Kunden
5.1 Die PHH-Mitarbeiter dürfen nur für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden. Ein andersgelagerter Einsatz kann nur nach vorheriger Rücksprache mit PHH erfolgen.

5.2 Der Kunde ist berechtigt, dem PHH-Mitarbeiter alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen.

5.3 Der Kunde ist verpflichtet, den PHH-Mitarbeiter in die Tätigkeit einzuweisen, ihn während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für das Arbeitszeitgesetz.

5.4 Für die Tätigkeit gegebenenfalls notwendige behördliche und andere Genehmigungen und Zustimmungen hat der Kunde vor Arbeitsaufnahme beizubringen.

5.5 Der Kunde hat darüber hinaus den PHH-Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsortes, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, zu unterweisen. Er unterrichtet den PHH-Mitarbeiter zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen.

5.6 Arbeiten, bei denen der PHH-Mitarbeiter unmittelbar mit gesundheitsgefährdeten Arbeitsstoffen in Berührung kommt, sind mit der PHH vorher abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen.

5.7 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der Kunde geeignete vorbeugende Maßnahmen durchführen, die den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genügen.

5.8 Zur Wahrnehmung der Arbeitgeberverpflichtungen wird der PHH, nach Absprache ein Zutrittsrecht zu dem jeweiligen Arbeitsplatz des überlassenen PHH-Mitarbeiters eingeräumt.

5.9 Der Kunde wird den überlassenen PHH-Mitarbeiter nicht mit Arbeiten betrauen, bei dem der PHH-Mitarbeiter mit Geld, Wertpapieren oder sonstigen Wertgegenständen umgeht; der Kunde wird insbesondere dem PHH-Mitarbeiter kein Geld auszahlen oder aushändigen oder von ihm Geld fordern oder Forderungen einziehen lassen.

5.10 Beim Einsatz des PHH-Mitarbeiters beispielsweise in Contischicht-Betrieben bzw. zu sonstigen tariflich bestimmten Zeitfenstern oder branchenspezifisch umrissenen Sektoren ist der Kunde verpflichtet, der PHH die im Betrieb des Kunden für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden Vergütungssysteme mitzuteilen.

5.11 Der Kunde kann den PHH-Mitarbeiter während des Arbeitseinsatzes von dem zugewiesenen Arbeitsplatz verweisen und geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Kunden zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.

 


5.12 Eine Überlassung der PHH-Mitarbeiter an Dritte ist ausgeschlossen.
 

6. Rechte und Pflichten der PHH Personaldienstleistung GmbH
6.1 Die PHH verpflichtet sich auf Verlangen zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen bezüglich des namentlich genannten PHH-Mitarbeiters (z.B. Gesellenbrief, Facharbeiterbrief, Führerschein).

6.2 Die dem Kunden zur Verfügung gestellten PHH-Mitarbeiter werden entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom Kunden beschriebenen Tätigkeit ausgewählt. Die PHH ist jedoch berechtigt, auch während der Ausführung des Auftrages den überlassenen PHH-Mitarbeiter abzuberufen und durch einen anderen zu ersetzen.

6.3 Sollte sich im Ausnahmefall herausstellen, dass ein überlassener PHH-Mitarbeiter für die vorgesehenen Arbeiten nicht geeignet ist, so kann der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme ohne Berechnung dieser Arbeitszeit verlangen, dass der ungeeignete PHH-Mitarbeiter durch einen geeigneten ersetzt wird.

6.4 Die Leistungspflicht der PHH ist auf den namentlich genannten PHH-Mitarbeiter beschränkt. Ist dieser PHH-Mitarbeiter an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass die PHH dies zu vertreten hat (z.B. durch Krankheit oder Unfall), so wird die PHH für die Dauer des Hindernisses von ihrer Leistungspflicht frei.

6.5 Sollte der Kunde von einem Arbeitskampf betroffen sein, ist die PHH im Hinblick auf § 11 Abs. 5 AÜG nicht zur Überlassung von Mitarbeitern verpflichtet. Gleiches gilt im Falle der Unmöglichkeit und in Fällen der höheren Gewalt.

6.6 Die PHH verpflichtet ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung der beim Kunden geltenden Arbeitsordnung. Die PHH hat ihre Mitarbeiter vor der Überlassung darauf hinzuweisen, dass sie über alle Geschäftsvorfälle beim Kunden und über dessen Entlohnung Stillschweigen zu bewahren haben.


7. Personalvermittlung
7.1 Kommt bereits vor Überlassungsbeginn zwischen dem von der PHH angebotenen Mitarbeiter und dem Kunden oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zustande, wird vermutet, dass dies initiativ durch die Aktivitäten der PHH geschah. Die PHH erhält daher vom Kunden ein Vermittlungshonorar in Höhe von 25% des Bruttojahresgehaltes (inkl. Sonderzahlungen) netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Hierbei gilt die zwischen dem PHH-Mitarbeiter und dem Kunden getroffene Gehalts- bzw. Lohnabrechnung als Grundlage.

7.2 Übernimmt der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen den PHH-Mitarbeiter aus dem Überlassungsvertrag, so gilt dies als Vermittlung.

7.3 Kommt innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Überlassung des PHH-Mitarbeiters an den Kunden zwischen dem ausgeliehenen PHH-Arbeitnehmer und einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zustande, gilt dieses gleichfalls als Vermittlung.

7.4 Für die Vermittlung gemäß 7.2 bzw. 7.3 gilt ein Vermittlungshonorar auf Basis nachstehender Staffel als vereinbart:
Hierbei gilt die zwischen dem PHH-Mitarbeiter und dem Kunden getroffene Gehalts- bzw. Lohnabrechnung als Grundlage.
a) Übernahme nach einer ununterbrochenen Überlassung von bis zu 1 Monat: 17,0% des Bruttojahresgehaltes (inkl. Sonderzahlungen)
b) Übernahme nach einer ununterbrochenen Überlassung von bis zu 3 Monaten: 16,0% des Bruttojahresgehaltes (inkl. Sonderzahlungen)
c) Übernahme nach einer ununterbrochenen Überlassung von bis zu 5 Monaten: 12,5% des Bruttojahresgehaltes (inkl. Sonderzahlungen)
d) Übernahme nach einer Überlassung von bis zu 6 Monaten: 8,5% des Bruttojahresgehaltes (inkl. Sonderzahlungen)
jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.5 Nach einer ununterbrochenen Überlassungsdauer von mehr als 6 Monaten wird kein Honorar berechnet.

7.6 Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeits- oder Dienstvertrages zwischen betreffendem Arbeitnehmer und Kunden.


8. Haftung
8.1 Die PHH haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den PHH-Mitarbeiter sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde ist verpflichtet, die PHH von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen PHH-Mitarbeiter übertragenen Tätigkeit erheben.

8.2 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die PHH bei eigenem oder Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.3 Für alle sonstigen Schäden haftet die PHH bei eigenem oder Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des PHH-Mitarbeiters als auch für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verschuldung bei Vertragsabschluss, etc.).

8.4 Verletzt die PHH eine Pflicht aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, hat der Kunde darzulegen und zu beweisen, dass die Pflichtverletzung durch die PHH zu vertreten ist.


9. Kündigung
9.1 Der Vertrag kann innerhalb der ersten 5 Arbeitstage mit einer Frist von 2 Werktagen und nach diesem Zeitraum mit einer Frist von sieben Kalendertagen gekündigt werden.

9.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

9.3 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.


10. Vertragsklausel - Aufrechnung
10.1 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die PHH. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformerfordernis.

10.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.

10.3 Der Kunde kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der PHH nur geltend machen, wenn es sich bei den Forderungen um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

10.4 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg.